
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen â konkrete Handlungsanweisungen â direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 â¬, ISBN 3-8276-4424-0 â Mai 2014
Rezension von Paul-Werner Schreiner
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist inzwischen die 53. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die vorliegende Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort, das allerdings leider komplett nur auf der CD vorliegt:
- âUmkleidezeitenâ - Seit Jahrzehnten wird im Pflegebereich darum gerungen, ob und wann Umkleidezeiten bei der täglichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts machte es den Akteuren nicht einfach, klare Entscheidungslinien zu entwickeln. Das Urteil des BAG vom 19.09.2012 unter dem AZ 5 AZR 678/11 hat hier Klarheit geschaffen: Sofern nicht in einem Tarifvertrag zu dieser Frage eine Regelung enthalten ist, gilt als Arbeitszeit die Umkleidezeit und die damit verbundene Wegezeit dann, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden an einem bestimmten Ort anordnet - unabhängig davon, ob die Dienstkleidung aus z.B. hygienischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Deshalb ist dieses Urteil, das die Umkleidezeiten einer OP-Schwester betrifft, auch auf andere Pflegebereiche ohne Weiteres übertragbar. Wegen der praktischen Bedeutung wird auch dies in einem gesonderten Stichwort behandelt.
Ein Stichwort wurde grundlegend überarbeitet:
- âArbeitnehmerüberlassungâ - Drei bedeutende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmerüberlassung sind 2013 veröffentlicht worden, die die Handhabung der Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere bei Betriebsaufspaltung, erheblich beeinflussen. Die drei Entscheidungen werden in den Fällen aus der Praxis 7 bis 9 behandelt werden. Zum einen geht es um die Frage, inwieweit die Betriebsaufspaltung zum Zweck der Arbeitnehmerüberlassung rechtsmissbräuchlich ist, und zum anderen um die Auslegung des Begriffs" vorübergehend". SchlieÃlich geht es um die Beteiligung des Betriebsrats: Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.