Probleme der Neugeboreneneuthanasie und der Behandlungsgrenzen bei schwerstgeschädigten Kindern und ultrakleinen Frühgeborenen aus rechtlicher und ethischer Sicht (Everschor, Monika)Verlag Peter Lang, Frankfurt, 2001, 580 S., 75,70 ⬠- ISBN 3-631-37856-4Rezension von: Paul-Werner Schreiner |
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Erkenntnisse in den Naturwissenschaften und, damit verbunden, medizinische Fortschritte haben die vorgegebenen und lange Jahre fraglos gültigen Grenzen des Lebens unsicher gemacht. Dies geht so weit, dass Biologen, sicher vereinzelt, als wissenschaftlich gesichert behaupten, was bisher - allerdings seit jeher - nur Gegenstand von Träumen und Visionen war, dass nämlich der Mensch nicht altern müsse. Am Lebensanfang haben wissenschaftliche Erkenntnis und technische Fertigkeiten nicht nur dazu geführt, dass immer frühere Stadien der Entstehung des Menschen menschlichem Einfluss zugänglich sind, sondern auch dazu, dass einerseits entstehendes Leben in immer früheren Stadien außerhalb des mütterlichen Organismus am Leben erhalten werden kann und andererseits immer mehr Neugeborene mit schwersten Schädigungen, die vor einigen Jahren noch sicher gestorben wären, überleben - nicht selten ist beides miteinander verknüpft. Die mit Schädigungen und Mißbildungen geborenen Kinder bleiben in der Regel auf lebenslange Pflege angewiesen; bei den kleinen und sehr kleinen Frühgeborenen lässt sich meist erst nach einiger Zeit sagen, ob in Folge der frühen Geburt Schäden bleiben. Sowohl die hinsichtlich der Versorgung der betroffenen pflegebedürftigen Kinder entstehenden Belastungen der Sozialsysteme als auch die - ebenfalls nicht losgelöst von dem medizinischen Fortschritt zu verstehende - Erwartung vieler werdender Eltern, dass die Medizin doch bewerkstelligen können müsste, dass sie ein gesundes Kind bekommen, hat die Bereitschaft, behinderte Kinder anzunehmen, nicht erhöht und zu einer nicht so sehr öffentlichen, aber in den Fachkreisen der betroffenen Disziplinen intensiven Diskussion über die Frage geführt, ob und wie, d.h. mit welchen Grenzen, die Behandlungspflicht bei den betroffenen Neu-/Frühgeborenen begrenzt werden kann.
Die Autorin des vorliegenden Buches untersuchte der Dissertation, die an der Juristischen Fakultät der Universität Bonn vorgelegt wurde, die rechtlichen und ethischen Aspekte dieser schwierigen Frage. Nach einer ausführlichen Begriffsbestimmung, die angesichts des begrifflichen Wirrwarrs um aktive/passive und direkte/indirekte Sterbehilfe/Euthanasie notwendig und hilfreich ist, werden die Grundlagen der ärztlichen Behandlungspflicht dargelegt. Besondere Aufmerksamkeit wird den Besonderheiten bei minderjährigen Patienten geschenkt und hierbei wiederum der Frage, wer denn bei Minderjährigen in letzter Instanz entscheidungskompetent ist. Es werden ferner die Probleme der Intensivmedizin in der Neonatologie entfaltet. Die Frage des Lebensschutzes und damit die Frage, wann denn Leben beginnt, spielen hier eine zentrale Rolle; die Autorin referiert und diskutiert die relevanten philosophischen und rechtlichen Konzepte, die hinsichtlich dieser Frage entwickelt wurden. Die Positionen, die nicht von einer Lebenserhaltungspflicht um jeden Preis ausgehen, unterscheiden sich im Weiteren dadurch, dass sie entweder für eine aktive Beendigung des geschädigten/auf Dauer nicht lebensfähigen Lebens plädieren oder dafür, die betroffenen Kinder unter Gewährleistung einer Basisversorgung sterben zu lassen - in diesem Zusammenhang wird häufig der menschenunwürdige Begriff des "Liegenlassens" gebraucht. Der dritte und umfangreichste Teil der Untersuchung ist den Kriterien für Behandlungsgrenzen gewidmet. Die Autorin trägt hier eine Fülle von Argumentationen zusammen und überprüft diese auf ihre Stichhaltigkeit. Kriterien sind:
- die faktische Unmöglichkeit
- die medizinische Indikation (keine Verbesserung möglich respektive Verschlimmerung zu erwarten)
- die normative Unzumutbarkeit
- die normativ verstandene Unmenschlichkeit
- das Mitleid
- die Unverhältnismäßigkeit.
Abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit zu handeln tritt bei allen Kriterien das Problem auf, dass die angenommen Grenzen jeweils zumindest teilweise auf subjektiven Annehmen beruhen sind, was nicht bedeutet, dass sie unangemessen oder nicht akzeptabel wären.
Vor dem Hintergrund ihrer sorgfältigen Analyse unterbreitet die Autorin im vierten Teil einen Vorschlag für eine rechtliche Regelung. Dabei setzt sie sich kritisch mit den entsprechenden Vorschlägen des 1986 in die Diskussion gebrachten Alternativ-Entwurfes Sterbehilfe auseinander. Sie gibt in einem § 217a StGB einerseits Kriterien für eine schwere Schädigung an, die den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen erlauben, sowie Kriterien für eine Begrenzung der Lebenserhaltungspflicht bei Frühgeborenen, wobei sie hierbei auf die problematischen Gewichtsangaben verzichtet. Es wird ferner klar gefordert, dass auch bei Verzicht auf oder Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen bis zum Eintritt des Todes die Basisversorgung weiterzuführen ist. Der Arzt ist nach diesem Vorschlag einer Neuregelung nicht verpflichtet, Unzumutbares vorzunehmen. Eine Lebensverkürzung darf hingenommen werden, wenn diese unvermeidbarer Nebeneffekt einer notwendigen Schmerztherapie ist. In § 217b StGB sollte nach dem Vorschlag geregelt werden, dass die Entscheidungskompetenz über einen Behandlungsverzicht/-abbruch nach Aufklärung bei den Eltern oder bei anderen sorgeberechtigten Dritten liegt. Einer einzurichtenden überregionalen Ethikkommission sollten alle Fälle gemeldet werden. Sind sich Arzt und Eltern einig, hat die Kommission zu überprüfen, ob die Kriterien des § 217a eingehalten sind. Besteht keine Einigkeit, hat die Kommission zu überprüfen, ob die Eltern ihre Entscheidungskompetenz missbrauchen; im Falle des festgestellten Missbrauchs soll die Kommission entscheiden.
Unabhängig davon, ob der Vorschlag von Monika Everschor Eingang in die Praxis finden sollte, ist das sehr gut lesbare Buch sehr zur Lektüre zu empfehlen, da die Analyse und Diskussion der im Zusammenhang mit Euthanasie und Sterbehilfe vorhandenen Argumente sehr lehr- und hilfreich sind, und dies nicht nur im Zusammenhang mit der speziellen Thematik der Untersuchung. Zwei Anmerkungen und ein Gedanke, der den Rezensenten während der Lektüre immer wieder bewegte, seien abschließend erlaubt:
- Anmerkung 1: In einer juristischen Dissertation würde ich erwarten, dass die begriffliche Differenzierung zwischen Ethik-Kommission und Ethik-Komitee beachtet wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird mit Ethik-Kommission etwas sehr Bestimmtes gemeint; zu den Aufgaben dieser Einrichtungen, die es an Kliniken nicht gibt, sondern nur an Universitätskliniken und bei den Landesärztekammern, gehört es eindeutig nicht, Entscheidungen in ethischen Konfliktsituationen zu treffen; sondern die Forschung am Menschen hinsichtlich der Einhaltung ethischer Mindeststandards zu überprüfen.
- Anmerkung 2: Ebenfalls sollte in einer juristischen Dissertation nicht der "Eid des Hippokrates" strapaziert werden; es gibt nur einen "hippokratischen Eid".
- Gedanke: In den ausführlichen Diskussionen der Kriterien für Behandlungsgrenzen geht es immer um die Frage, wie der Verzicht auf oder der Abbruch von Maßnahmen begründet werden kann. Daraus muss man ja ableiten, dass das Durchführen und Aufrechterhalten von Maßnahmen immer begründet ist. Handlungstheoretisch scheint mir dies nicht zwingend zu sein - jedes Handeln bedarf einer Begründung -, zumal dann nicht, wenn es sich, wie beim Menschen, um ein System handelt, das normaler Weise ohne Eingriff von außen funktioniert (sieht man einmal ab von der Energiezufuhr). Wäre es so gesehen nicht einmal spannend, primär nach der Begründung für das Einleiten von Maßnahmen zu fragen? Aus der Begründung für das Einleiten müsste sich eigentlich auch die Begründung für den Abbruch ableiten lassen, z.B. dann, wenn sich die Annahmen, die für das Einleiten der Maßnahme entscheidend waren, als falsch erwiesen haben oder nicht mehr gegeben sind.