
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen â konkrete Handlungsanweisungen â direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 â¬, ISBN 3-8276-4424-0 â Mai 2015
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen sind inzwischen die 58. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.
Die Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort, das allerdings leider im Wesentlichen nur auf der CD vorliegt:
âBerufsordnungâ - Pflegeberufsordnungen gibt es verbindlich in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie in Saarland und in Sachsen. In anderen Bundesländern wird mehr oder weniger intensiv daran gearbeitet. Seit Dezember 2012 ist für ca. 40.000 Pflegekräfte im Land Sachsen die Berufsordnung für Pflegekräfte rechtsverbindlich. Damit erhält nach dem Saarland und mehreren Stadtstaaten das erste gröÃere bundesdeutsche Flächenland eine entsprechende gesetzliche Vorgabe, die für die folgenden Ausführungen als Grundlage dient. Aufgabe einer Berufsordnung ist die Darstellung der Tätigkeiten, die eine bestimmte Berufsgruppe ausführen darf. Sie ist eine autonome Satzung, die rechtsverbindlich berufliche Pflichten festlegt. Anhand der sächsischen Berufsordnung werden die damit verbundenen Rechtsfragen erörtert. Zur Veranschaulichung werden die Berufsordnungen der Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie des Landes Saarland im Vergleich in einer Synopse mitbehandelt.
Ein Stichwort wurde grundlegend überarbeitet:
âFamilienpflegezeitâ - Am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war und ist, die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Allerdings hatten die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Familienpflegezeit. So wundert es nicht, dass die Familienpflegezeit kaum wahrgenommen wurde. Seit dem 01.01.2015 haben die Beschäftigten nunmehr einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Der Begriff .Familienpflegezeit" ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG definiert. Hiernach sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Anders als die Pflegezeit - die bei vollständiger Freistellung möglich ist - kann die Familienpflegezeit nur im Rahmen einer Teilfreistellung beansprucht werden. Die verringerte Arbeitszeit muss im Wochendurchschnitt mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs.1 FPfZG). Der Freistellungsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei die Auszubildenden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht mitzurechnen sind. In kleineren Betrieben können die Beschäftigten mit ihren Arbeitgebern Vereinbarungen zur FamilienpfIegezeit auf freiwilliger Basis treffen.
Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner