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Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z

Böhme, Hans Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – November 2015 Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellte
November 29, 2015 by
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Andreas Lauterbach

Böhme

Böhme, Hans

Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z

Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen

WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – November 2015

Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist im November 2015 die 61. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.

Die Ergänzungslieferung enthält zwei neue Stichworte, die allerdings leider im Wesentlichen nur auf der CD vorliegen:

Antikorruptionsgesetz - Bereits im Herbst 2015 soll es in Kraft treten: das Antikorruptionsgesetz. Der Gesetzgeber will mit dem "Betrug auf Rezept" aufräumen und künftig die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gewährleisten. Ausgangspunkt für das jetzige Durchgreifen des Gesetzgebers ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2012.Darin hatte der BGH festgestellt, dass die bisher schon bestehenden strafrechtlichen Regelungen zur Bestechlichkeit und Bestechung nicht für niedergelassene Vertragsärzte gelten, wenn diese für ihr Verordnungsverhalten Kick-back-Zahlungen von der Pharmaindustrie kassieren. Die daraus folgende strafrechtliche Bevorzugung insbesondere gegenüber angestellten und verbeamteten Klinikärzten wurde als ungerecht empfunden. Der Gesetzgeber regelt Antikorruptionsvorschriften nicht nur für Ärzte, sondern für alle Beteiligten am Gesundheitswesen, also auch für Verantwortliche von Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte. Zukünftig soll jeder Angehörige eines Heilberufs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, der - vereinfacht ausgedrückt - sich einen Vorteil dafür versprechen lässt, annimmt oder selbst fordert, dass er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt.

Medizinisches Versorgungszentrum - Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 erfolgte eine wesentliche Neuerung im deutschen Gesundheitssystem. An der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung konnten bis zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach nur zugelassene Vertragsärzte und gemäß § 116 SGB V und § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Krankenhausärzte, nicht aber Krankenhäuser als solche teilnehmen. Das GKV-Modernisierungsgesetz eröffnete damals den neu geschaffenen medizinischen Versorgungszentren (MVZ) die Möglichkeit, gleichberechtigt neben den übrigen Leistungserbringern an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Im Gegensatz zu den bisherigen Kooperationsformen zeichnen sich medizinische Versorgungszentren insbesondere durch eine wesentlich flexibler gestaltete interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten untereinander sowie durch einen größeren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrahmen aus. Als ebenfalls bedeutsame Neuerung war damit die ambulante vertragsärztliche Versorgung nicht mehr nur durch freiberuflich tätige Vertragsärzte sichergestellt, sondern auch durch die von medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte. Gesetzgeberische Intention war es in erster Linie, "den Patienten eine Versorgung aus einer Hand" anzubieten. Als Vorbild der heutigen medizinischen Versorgungszentren dienten die in § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V alte Fassung bereits geregelten ehemaligen Gesundheitszentren in der DDR.

Im am 23.07.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) ist vorgesehen, dass es in Zukunft auch arztgruppengleiche medizinische Versorgungszentren geben kann; mithin wird also bereits das Vorhandensein von zwei halben Vertragsarztsitzen derselben Fachdisziplin als Gründungsvoraussetzung ausreichend sein. Die Vertragsarztsitze können im Status eines angestellten Arztes oder im Status eines freiberuflich tätigen Arztes mit eigener Vertragsarztzulassung betrieben werden.

Im Weiteren wurde ein Stichwort grundlegend überarbeitet:

„Entlassungsmanagement“ - Ein besonderes Problem stellt die Krankenhausentlassung für Pflegeeinrichtungen dar, weshalb ein Entlassungsmanagement nicht nur für Krankenhäuser, sondern auch für die Pflegeeinrichtungen von außerordentlicher Bedeutung ist. Vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) ist deshalb ein "Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege" entwickelt worden, der 2004 veröffentlicht wurde und 2009 das erste Mal aktualisiert worden ist. Seit 01.04.2007 ist der neue § 11 Abs. 4 SGB V in Kraft, der für Krankenhäuser und andere SGB-V-Einrichtungen verpflichtend ein Case Management im Rahmen des Versorgungsmanagements einführt, was insbesondere die Krankenhausentlassung betrifft. Die Krankenhausbehandlung umfasst seit 01.01.2012 nach § 39 Abs.l Satz 3 und 4 SGB V auch ein Entlassungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das am 23.07.2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sieht - neben einer Vielzahl anderer interessanter Änderungen - auch eine Stärkung des Entlassungsmanagements vor.

Zum einen stellt der Gesetzgeber klar, dass die Krankenhäuser nunmehr (was früher unklar war, teilweise allerdings auch durch Verträge nach § 112 SGB V geregelt) die Verordnung von Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie vornehmen dürfen. Zum anderen ist das Outsourcen des Entlassungsmanagements ausdrücklich erlaubt: Die Krankenhäuser dürfen sich im Rahmen des Entlassungsmanagements der Vertragsärzte, aber auch eines medizinischen Versorgungszentrums bedienen

Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner

Kotsch und Hitzler - Selbstbestimmung trotz Demenz?
Kotsch, Lakshmi und Ronald Hitzler Selbstbestimmung trotz Demenz? Ein Gebot und seine praktische Relevanz im Pflegealltag Verlag Beltz Juventa, Weinheim und Basel, 2013, 136 S., 14,95 EUR, ISBN 978-3-7799-2907-9 Der Inhalt des Buches basiert auf der Studie zweier Soziologen, die