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Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z, 78. Nachlieferung


  
 Böhme, HansRechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-ZVerständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Mai 2019 
 Von dem im März 2003 an d
May 19, 2019 by
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z, 78. Nachlieferung
Andreas Lauterbach
Böhme
 
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Mai 2019

Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen liegt die 78. Nachlieferung vor.

Die Nachlieferung beschäftigt sich mit zwei Neuerungen:
• Anspruch auf Teilzeit - Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen regelrechten Anspruch auf Teilzeit. Es kann sogar passieren, dass dieser Anspruch automatisch greift. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber auf den Wunsch des Mitarbeiters nach Teilzeit nicht oder nicht richtig reagiert. Da es seit dem 1. Januar 2019 außerdem die neue Brückenteilzeit gibt, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rechtslage - und darauf, wie Arbeitgeber rechtssicher mit Wünschen der Mitarbeiter nach Teilzeit umgehen.
• Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) - Die BSI-KritisV regelt nicht nur für Krankenhäuser, sondern unter anderem auch für Laboratorien, Apotheken und Hersteller von Medizinprodukten, wer unter das IT-Sicherheitsgesetz fällt. Bei Krankenhäusern sind das alle Einrichtungen, die mindestens 30.000 vollstationäre Fälle pro Jahr dokumentieren. Damit sind in Deutschland rund 100 Krankenhäuser betroffen. Bei Herstellen bzw. Abgabestellen für Medizinprodukte liegt der Schwellenwert bei einem Umsatz von mindestens 90,6 Mio. Euro. Apotheken sind ab 4,65 Mio. abgegebenen Packungen und Labore ab 1,5 Mio. Aufträgen betroffen.
Im Hinblick auf die Betreiberverantwortung für vernetzbare Medizinprodukte sollten andere Gesundheitseinrichtungen ähnliche Maßnahmen vorsorglich treffen. Sie sind dazu nicht verpflichtet, können damit aber den Entlastungsbeweis in einem Haftpflichtprozess führen, weil sie dann ein geeignetes Risikomanagement nachweisen.

Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner
Kompendium Krankenhaus-Rechnungswesen

  
 Penter, V. und B. SiefertKompendium Krankenhaus-RechnungswesenGrundlagen, Beispiele, Aktuelles, TrendsMediengruppe Oberfranken- Fachverlage, 2018, 3., völlig überarb. und erw. Aufl., 715 S., 64,95 €, ISBN 978-3-947566-21-1
 Keine Branche ist so vielseitig, so